Allgemeine Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen der TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG für die Anwendung Planauskunftsportal (PAP)

Diese Nutzungsbedingungen regeln zum Einen die Bereitstellung des Planauskunftsportals (I) und zum Anderen den Vorgang zur konkreten Beauskunftung (II) desweiteren enthalten sie gemeinsame Regelungen (III).

 

I. Bereitstellung des PAP

 

1. Geltungsbereich für das Nutzungsverhältnis

 

Die TEN übermittelt durch das Planauskunftsportal (nachfolgend „PAP“) Anfragen aufgrund von Bau- oder Planungsmaßnahmen zu Auskünften über Versorgungsanlagen.

Im PAP enthalten ist der Leitungsbestand der TEN sowie Leitungsbestände weiterer Netzbetreiber, die mit der TEN einen Vertrag über die Beauskunftung ihres Leitungsbestandes geschlossen haben.

Wir weisen darauf hin, dass andere Netzbetreiber hiervon nicht erfasst sind, auch wenn sie in dem Maßnahmenbereich Leitungsbestände haben.

 

2. Anmeldung, Gegenstand und Dienste des PAP

 

2.1 Die Nutzung des PAP setzt eine Registrierung des Nutzers voraus. Sofern der Nutzer keine natürliche Person ist, kann er sich nur durch eine von ihm hierzu uneingeschränkt bevollmächtigte natürliche Person (nachfolgend „Bearbeiter“) registrieren lassen. Der Bearbeiter ist der Erfüllungsgehilfe des Nutzers gegenüber der TEN.

 

2.2 Zur Registrierung hat der Nutzer/Bearbeiter die im Registrierungsformular vorhandenen Eingabefelder vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch die Bestätigung der Eingaben wird der Nutzer registriert. Mit der Registrierung kommt zwischen dem Nutzer und der TEN der Nutzungsvertrag über das PAP auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen zustande. Das vom Nutzer/Bearbeiter gewählte Kennwort ist von diesem geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Das Kennwort kann jederzeit vom Nutzer/Bearbeiter geändert werden.

 

2.3 Alle von der TEN aufgrund einer Anfrage an den Nutzer übermittelten Pläne und Karten sowie alle sonstigen Informationen und Unterlagen zu Versorgungsanlagen (nachfolgend „Planauskunft“) beziehen sich nur auf Versorgungsanlagen der im PAP namentlich benannten Anlagen der TEN und dritter Netzbetreiber für die die TEN die Beauskunftung als Dienstleister übernommen hat. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber/Anlageneigentümer sind bei diesen gesondert einzuholen.

 

2.4 Das PAP umfasst folgende Funktionen:

- Die Ermittlung der Zuständigkeit in der TEN. Die TEN ist nur dann zuständig, wenn eine Bau- oder Planungsmaßnahme in seinem Netzgebiet erfolgen soll.

- Sofern die TEN zuständig ist: Die Bereitstellung von Auskünften über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Versorgungsanlagen bzw. deren Sicherheitszonen in dem vom Nutzer/Bearbeiter angegebenen Bereich der Bau- oder Planungsmaßnahme.

 

3. Pflichten des Nutzers bei der Anwendung des PAP

 

3.1 Eine Anwendung des Internets als Auskunftsmedium erfordert auf Seiten des Nutzers/Bearbeiters eine gewisse Erfahrung im Umgang mit der verwendeten Software. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist der jeweilige Nutzer/Bearbeiter in der Lage, z.B. mit aufkommenden Fehlersituationen in geeigneter Weise umzugehen und letztlich das fehlerfreie Ergebnis in der Informationsbereitstellung zu erzielen. Der Nutzer verpflichtet sich, nur solche Personen mit der Einholung von Planauskünften über das PAP zu beauftragen, die über diese Erfahrungen verfügen.

 

3.2 Der Nutzer/Bearbeiter ist für die ordnungsgemäße Anwendung des PAP selbst verantwortlich. Der Nutzer/Bearbeiter hat alle Angaben zur Anwendung des PAP auf der PAP-Website zu berücksichtigen. Wesentlich für eine ordnungsgemäße Anwendung ist insbesondere die wahrheitsgemäße, richtige und vollständige Eingabe bzw. Auswahl der Daten und Informationen durch den Nutzer/Bearbeiter. Der Nutzer/Bearbeiter ist in jedem Einzelfall zu einer Überprüfung verpflichtet, ob der von ihm vorgesehene Maßnahmenbereich, tatsächlich mit dem im PAP optisch angezeigten geografischen Bereich übereinstimmt. Sofern Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Nutzers/ Bearbeiters und der optischen Anzeige im PAP auftreten, ist der Nutzer/Bearbeiter zur Einholung einer Planauskunft auf dem Postwege verpflichtet.

 

3.3 Der Nutzer/Bearbeiter hat die erforderlichen Einstellungen des Browsers für das PAP zu beachten. Der Nutzer/Bearbeiter ist für die Aktualität und Funktionalität der von ihm eingesetzten Hard- und Software im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausgabe der Geodaten selbst verantwortlich. Über geänderte Voraussetzungen hinsichtlich der einzusetzenden Hard- und Software hat sich der Nutzer/Bearbeiter vor Stellung einer Anfrage Kenntnis zu verschaffen.

Die Prüfung der Einstellungen geschieht beim Start der Anwendung. Zu nicht erfüllten Voraussetzungen erfolgt ein automatischer Hinweis aus der Anwendung.

 

3.4 Der Nutzer/Bearbeiter ist nicht berechtigt, das PAP unzumutbar oder übermäßig zu nutzen, zu modifizieren, zu blockieren oder in sonstiger Weise zu stören. Ohne vorherige Zustimmung der TEN dürfen die Inhalte des PAP nicht kopiert, verbreitet oder Screenshots oder Hardcopies davon erstellt werden. Die TEN hält alle Rechte am PAP und behält sich bei Verletzung dieser Rechte jegliche Ansprüche vor.

 

 

4. Verfügbarkeit des PAP

 

Das PAP steht als besonderer Service der TEN im Rahmen der Serververfügbarkeit für den Nutzer kostenfrei zur Verfügung. Kosten aus der Nutzung des Internets (Provider des Nutzers) können für den Nutzer selbstverständlich entstehen; hierauf hat die TEN keinen Einfluss. Es besteht keinerlei Pflicht der TEN zur permanenten Zurverfügungstellung des PAP. Die TEN weist darauf hin, dass sich zeitweilige Beschränkungen oder Beeinträchtigungen des PAP insbesondere durch technische Störungen, Systemüberlastung oder Wartungsmaßnahmen ergeben können.

 

 

II. Beauskunftung

 

1. Geltungsbereich für die konkrete Beauskunftung

 

Die TEN bietet Dienste zur Auskunft über die Lage seiner Versorgungsanlagen gegenüber Dritten (nachfolgend „Nutzer“) an. Der Auskunftsvertrag über die Erteilung einer Auskunft kommt zwischen dem Nutzer und der TEN bei jeder konkreten Auskunftsanfrage zustande.

 

 

2. Gegenstand und Umfang der Planauskunft

 

2.1 Eine Nutzung der von der TEN bereitgestellten Informationen im PAP erfolgt ausschließlich zur eigenen Verwendung für Bau- und Planungsmaßnahmen. Eine anderweitige Verwendung durch den Nutzer, z.B. zur Auswertung und Nutzung nur der Hintergrundsituation (Topographie- und Katasterdarstellung) ist unzulässig.

 

2.2 Die Erteilung der Auskunft erfolgt als Hauptleistung der TEN nach folgenden Maßgaben:

Die Auskunft bezieht sich auf das Vorhandensein („betroffen“) oder Nichtvorhandensein („nicht betroffen“) von Versorgungsanlagen bzw. deren Sicherheitszonen in einem geografischen Bereich, der von dem Nutzer markiert wird (nachfolgend „Maßnahmenbereich“). Es ist zu beachten, dass die Auskunft lediglich wiedergibt, ob im geographischen System Versorgungsanlagen der TEN abgebildet sind.

 

2.3 Die Urheberrechte an allen Plänen, Karten, Unterlagen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.

 

2.4 Die Auskunft gibt keine Gewähr der Vollständigkeit und für die aktuelle Richtigkeit, den Maßstab und die Lesbarkeit der ausgehändigten Pläne.

 

2.5 Als Information erhält der Nutzer von der TEN die Information, dass die Planauskunft bereitsteht.

 

 

3. Pflichten des Nutzers bei Verwendung der Planauskunft

 

3.1 Unverzüglich nach Zugang der Information nach 2.5 meldet sich der Nutzer im PAP an, loggt sich mit seinen Zugangsdaten ein und lädt die Dokumente herunter. Soweit von der Auskunft Leitungsbestände Dritter umfasst sind, ist dies für den Nutzer kenntlich gemacht.

Hierbei hat der Nutzer zu beachten, dass die Auskunft sofern sie Leitungsbestände mehrerer Netzbetreiber enthält, sich dies in unterschiedlichen Dokumenten mit möglicherweise unterschiedlichem Bearbeitungsstand findet.

Wir weisen darauf hin, dass andere Netzbetreiber hiervon nicht erfasst sind, auch wenn sie in dem Maßnahmenbereich Leitungsbestände haben.

 

3.2 Die Angaben können sich nach Herstellung der Versorgungsanlagen durch Umstände, die die TEN nicht beeinflussen kann, verändert haben. So können insbesondere Angaben zu Bezugspunkten (Grenzsteine, Gebäudeecken o. ä.), infolge von Neuvermarkung, Neubau usw., von heutigen tatsächlichen Entfernungen deutlich abweichen. Des Weiteren ist mit Änderungen der Tiefenlage gegenüber dem Herstellungszeitpunkt zu rechnen. Aufgrund dessen ist der Nutzer verpflichtet, nach Einholung der Planauskunft zeitnah mit der Baumaßnahme zu beginnen. Ist dies nicht möglich, hat der Nutzer die über das PAP eingeholte Information vor Beginn der Baumaßnahme zu aktualisieren.

 

3.3 Vor dem Erhalt einer vollständigen Planauskunft hat der Nutzer jegliche Bau- oder Planungsmaßnahmen zu unterlassen.

 

3.4 Der Nutzer hat die Kontrollpflicht bzgl. der Eingabe, Vollständigkeit und Lesbarkeit der Auskunft. Im Zweifel besteht die Verpflichtung, sich mit der TEN in Verbindung zu setzen. Sofern Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Nutzers/Bearbeiters und der optischen Anzeige im PAP auftreten, ist der Nutzer/Bearbeiter zur Einholung einer Planauskunft auf dem Postwege verpflichtet.

           

3.5 Das Risiko einer Manipulation der von der TEN bereitgestellten bzw. übertragenen Daten durch Dritte trägt der Nutzer des PAP.

 

3.6 Der Nutzer ist verpflichtet bei der Bauausführung vor Ort die vollständige Planauskunft vorzuhalten.

 

3.7 Eine Weitergabe der Unterlagen darf nur an berechtigte Dritte – z.B. Subunternehmer – erfolgen.

 

Der Nutzer hat hierbei den Dritten zur vertraulichen Behandlung der zur Verfügung gestellten Daten zu verpflichten und dies auf Verlangen des Netzbetreibers nachzuweisen.

 

3.8 Der Nutzer verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln.

 

Grundstück betrifft bzw. er zum Einholen der Planauskunft vom Eigentümer ausdrücklich berechtigt worden ist. Dies hat er auf Verlangen der TEN in geeigneter Weise nachzuweisen.

 

3.9 Der Nutzer verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln.

 

3.10 Sofern zu Planungsmaßnahmen die Planauskunft genutzt wird, dürfen die jeweiligen Planunterlagen nicht für die Bauausführung verwandt werden.

 

Ergänzung für Planungsträger:

 

Der Nutzer beteiligt die TEN als Träger öffentlicher Belange an Planungen, sofern Planungen jeglicher Art im Gebiet solcher Kommunen erfolgen, in denen Versorgungsanlagen der TEN vorhanden sind.

 

 

4. Abnahme, Rüge und Mängelhaftung

     

4.1 Soweit die Planauskunft werkvertraglichen Charakter hat, gilt sie als abgenommen, wenn der Nutzer nicht innerhalb von einer Woche ab Erhalt der vertragsgemäßen Leistungen widerspricht.

 

Die Ansprüche des Nutzers aus Mängelhaftung gegenüber der TEN verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme gemäß Ziffer 4.1, soweit es sich bei dem Nutzer nicht um einen Verbraucher handelt. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Mängelverjährung von zwei Jahren ab Abnahme.

 

 

III. Allgemeine Regelungen

 

1. Geltungsbereich

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich für jegliche Nutzung des PAP. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen von Behörden oder privaten natürlichen oder juristischen Personen, die das PAP nutzen (nachfolgend „Nutzer“), gelten nicht, auch wenn der TEN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn und soweit die TEN ihnen schriftlich und ausdrücklich ganz oder teilweise zugestimmt hat.

 

 

2. Einsatz Dritter, Übertragung von Rechten und Pflichten

 

2.1 Die TEN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

 

2.2 Die TEN ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen seine Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall hat der Nutzer das Recht, den Nutzungsvertrag nach Mitteilung der Übertragung schriftlich gemäß § 127 BGB binnen einer Frist von zwei Wochen bei der TEN zu kündigen. Die zweiwöchige Frist beginnt ab dem Zugang bei der TEN zu laufen. Zur Bestimmung der Frist gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß den §§ 187 ff. BGB. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.

Die E-Mail-Adresse lautet: planauskunftsportal@thueringer-energienetze.com

 

2.3 Zu einer Übertragung von Rechten oder Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag ist der Nutzer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TEN berechtigt.

 

 

3. Datenschutz

 

3.1 Der Nutzer/Bearbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass alle von ihm im Rahmen der Registrierung und der Nutzung des PAP eingegebenen Daten durch die TEN zur Erfüllung des Nutzungs- und Auskunftsvertrages auf Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und genutzt werden und

 

3.2 Die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

 

3.3 Die TEN wird die Daten weder zu Zwecken der Werbung, der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten/nutzen noch sie an Dritte verkaufen oder anderweitig vermarkten.

 

 

4. Haftung im übrigen

 

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die TEN (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“ genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadensersatzanspruch

für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Nutzer nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt.

 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung der Organmitglieder, der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers entsprechende Anwendung.

 

 

5. Höhere Gewalt

 

Alle Ereignisse oder Umstände, die sich dem Einfluss der TEN entziehen und die die TEN in von ihr nicht zu vertretender Weise die Erfüllung ihrer Vertragspflichten unmöglich oder unzumutbar machen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und ähnliche Hindernisse befreien die TEN für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten unvorhersehbaren Umstände bei Dritten, denen sich die TEN zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bedient, eintreten.

 

Gesetzlich begründete Rücktrittsrechte des Nutzers, insbesondere soweit die vorgenannten Ereignisse oder Umstände zu einer unangemessen langen dauernden Befreiung der TEN von ihren vertraglichen Verpflichtungen führen, bleiben unberührt.

 

 

6. Sperrung des Zugangs, Kündigung

 

6.1 Die TEN kann den Nutzer/Bearbeiter von der Nutzung des PAP durch Sperrung des Zugangs ausschließen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Nutzer/Bearbeiter gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt oder wenn die TEN ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Registrierung des Nutzers/Bearbeiters unter falschen Angaben erfolgt ist oder das Kennwort nicht geheim gehalten wurde.

 

6.2 Der Nutzer kann den Nutzungs- und den Auskunftsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von einer Woche kündigen. Die Kündigung betrifft stets Nutzungs- und Auskunftsvertrag gemeinsam. Die TEN kann den Nutzungs- und den Auskunftsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Für die Kündigungserklärung genügt eine Mitteilung in Textform. Die Frist beginnt ab dem Zugang bei der jeweils anderen Partei zu laufen. Zur Bestimmung der Frist gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß den §§ 187 ff. BGB.

 

6.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

 

7. Sonstige Bestimmungen

 

 

7.1 Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Nutzungsbedingungen durch den Nutzer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der TEN. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Die Textform genügt hierfür nicht.

 

7.2 Soweit gesetzlich gemäß §§ 38, 689 ZPO eine Gerichtsstandsklausel zulässig ist, wird hiermit als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Erfurt vereinbart. Für die Beziehung zwischen der TEN und dem Nutzer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

7.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Vorstehendes gilt entsprechend für Regelungslücken.

 

7.4 Mit keiner Regelung aus diesen Nutzungsbedingungen ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.